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Einkaufsbedingungen

1.0 Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Mall nicht an, es sei denn, Mall hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Mall in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn Mall sie schriftlich erteilt oder bestätigt.

1.3 Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
 

2.0 Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind unentgeltlich und freibleibend und begründen für Mall keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot von der Anfrage von Mall nicht abweichen.

2.2 An Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Fertigungsmitteln und Materialien sowie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Mall die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Mall nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie einschließlich angefertigter Kopien Mall unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 11.6.
 

3.0 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Werk" verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung ein.

3.2 Ist hiervon abweichend die Lieferung EXW gemäß INCOTERMS 2010 vereinbart, wird der Lieferant mit dem in der Bestellung festgelegten Spediteur transportieren. Sofern Mall keinen Spediteur oder keine Beförderungsart benennt, hat der Lieferant mit einer transportsicheren Verpackung zu den jeweils niedrigsten Beförderungskosten zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.

3.4 Rechnungen, die im Original in zweifacher Ausfertigung an Mall zu richten sind, kann Mall nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von Mall - die dort ausgewiesenen Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt.

3.6 Zahlungsfristen laufen ab Eingang der den Anforderungen gemäß Ziff. 3.4 entsprechenden Rechnung bei Mall; bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erfassung des Wareneingangs.

3.7 Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung.

3.8 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Mängelansprüche von Mall keinen Einfluss.
 

4.0 Qualitätssicherung, Prüfungsrecht und Mängelrüge

4.1 Sofern der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, weist er Mall seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 und die Qualität der Produkte durch eine Prüfbescheinigung nach EN 10204 nach. Soweit der Lieferant nicht entsprechend zertifiziert ist, erfolgt die Lieferung oder Leistung nach dem neusten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften.

4.2 Mall ist berechtigt, die Auftragsausführung und die Maßnahmen des Lieferanten zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist Mall berechtigt, während üblicher Betriebszeiten nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten. Mall und der Lieferant tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Kosten.

4.3 Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die vertraglichen oder gesetzlichen Mängelansprüche von Mall.
 

5.0 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

5.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5.2 Ohne schriftliche Zustimmung von Mall kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
 

6.0 Lieferzeit, Teillieferungen und Vertragsstrafe

6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei der von Mall genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Mall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

6.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen Mall die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Mall berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt Mall Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, Mall nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mall zulässig.

6.5 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann Mall diese noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
 

7.0 Gefahren- und Eigentumsübergang, Dokumente

7.1 Mit Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum auf Mall über.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung exakt die Bestellnummer, Bestellposition, Auftragsnummer und Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Mall zu vertreten.
 

8.0 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

8.1 Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsbestimmungen stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

8.2 Mall ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

8.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Mall ungekürzt zu; in jedem Fall ist Mall berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4 Im Falle der Verpflichtung zur Nacherfüllung hat der Lieferant sich bei der Abwicklung nach den betrieblichen Belangen von Mall zu richten. Anarbeitungskosten, die aufgrund einer vor Entdeckung eines Mangels erfolgten Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Mall entstanden sind sowie Fehlersuchkosten zur Aufdeckung von Mängeln hat der Lieferant zu ersetzen.

8.5 Mall ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

8.6 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung um ein Bauwerk oder die Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
 

9.0 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Mall insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Mall durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Mall den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für Schäden, die von ihm zu verantworten sind, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist Mall auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
 

10.0 Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.2 Wird Mall von einem Dritten wegen Verletzung der Rechte Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Mall von diesen Ansprüchen freizustellen.

10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Mall aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwächst.

10.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
 

11.0 Unterlagen, Beistellung, Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant hat Mall geschuldete Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.

11.2 Die Freigabe der Unterlagen durch Mall berührt nicht die Verantwortlichkeit des Lieferanten.

11.3 Sofern Mall Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Mall hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Mall vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von Mall mit anderen, nicht Mall gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Mall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Mall (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.4 Wird die von Mall beigestellte Sache mit anderen, Mall nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Mall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Mall anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Mall.

11.5 An Werkzeugen behält sich Mall das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Mall bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Mall gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Mall schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Mall nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von Mall etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Mall sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

11.6 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Mall offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

11.7 Soweit die Mall gemäß Ziff. 11.3 und/oder Ziff. 11.4 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von Mall um mehr als 10% übersteigt, ist Mall auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach der Wahl von Mall verpflichtet.
 

12.0 Rücktritt

12.1 Mall kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, aufgrund eines Antrages von Mall oder eines anderen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Mall von Einzelvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt.

12.2 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.
 

13.0 Sublieferanten

13.1 Der Lieferant wird die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mall auf Dritte übertragen.
 

14.0 Werbung

14.1 Der Lieferant wird nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mall auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
 

15.0 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

15.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Mall Gerichtsstand; Mall ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

15.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Mall.

15.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik.

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